Das LG Berlin hat entschieden, dass die Erkennbarkeit der abgebildeten Person Vorrausetzung ist, um vom Begriff des „Bildnisses“ im Sinne von § 22 KUG zu sprechen. Dies ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Person von hinten abgelichtet ist und ihr Gesicht sowie Figur nicht erkennbar sind. LG Berlin Entscheidung vom 5. September 2006
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